postmortales persönlichkeitsr. < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 15:17 Mo 25.05.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
habe mal eine frage zu den problemen der grundrechtsberechtigung vor und nach dem tode.....
so zb in folgendem fall: ein frau stirbt. sie und ihr mann sind atheisten und wollen beide ( die frau hat das vor ihrem tod kund getan), dass die frau im eigenen gatren begraben wird...dies wird allerdings abgelehnt. der mann macht sowohl seine grundrechte als auch die der frau geltend.
wenn es jetzt um die zulässigkeit der vb geht....wer ist da überhaupt beschwerdeführer?
in der lösung wird nur der mann als beschwerdeführer gezählt...und in der beschwerdebefugnis darauf verwiesen, dass nicht die rechte der frau geltend gemacht werden können...aber warum?? eine prozesstandschaft ist ausgeschlossen, aber kann man nicht fremde rechte in fremden namen geltend machen( sonst könnten die ja überhaupt nicht durchgesetzt werden?) ?...
im sog mephisto fall wird der tote schauspieler selbst als beschwerdefähig charakterisiert.. die prozessführungsbefugnis liegt beim erben...auf diese weise kann man auch die beschwerdebefugnis (eigene beschwer bezogen auf den toten) leichter hervorheben.....warum ist das im friedhofsfall nicht auch so und die frau ist ebenso wie der mann bezogen auf ihre rechte beschwerdefähig???
hoffe auf eure antworten und danke im voraus
gruß
PS. : welche grundrechte gelten eig nach hM für tote und ungeborene?
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:44 Mo 25.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo der_Puma,
> PS. : welche grundrechte gelten eig nach hM für tote und
> ungeborene?
>
Die Grundrechtsfähigkeit reicht weiter als die bürgerlich-rechtliche Rechtsfähigkeit. Die Letztere beginnt grundsätzlich mit der Vollendung dr Geburt und endet mit dem Tod (§ 1 BGB).
Die Grundrechtsfähigkeit wird in Bezug auf die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dem Toten und in Bezug auf das Recht auf Leben auch dem werdenden Leben gewährt.
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht, efv
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 13:14 Di 26.05.2009 | Autor: | Josef |
Hallo der_puma,
>
>
> habe mal eine frage zu den problemen der
> grundrechtsberechtigung vor und nach dem tode.....
>
> so zb in folgendem fall: ein frau stirbt. sie und ihr mann
> sind atheisten und wollen beide ( die frau hat das vor
> ihrem tod kund getan), dass die frau im eigenen gatren
> begraben wird...dies wird allerdings abgelehnt. der mann
> macht sowohl seine grundrechte als auch die der frau
> geltend.
>
> wenn es jetzt um die zulässigkeit der vb geht....wer ist da
> überhaupt beschwerdeführer?
>
Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden. Beschwerdeführer ist jedermann, der Träger des betreffenden Grundrechts sein kann, also grundrechtsfähig ist.
> in der lösung wird nur der mann als beschwerdeführer
> gezählt...und in der beschwerdebefugnis darauf verwiesen,
> dass nicht die rechte der frau geltend gemacht werden
> können...aber warum?? eine prozesstandschaft ist
> ausgeschlossen, aber kann man nicht fremde rechte in
> fremden namen geltend machen( sonst könnten die ja
> überhaupt nicht durchgesetzt werden?) ?...
>
>
Der Beschwerdeführer muss die Verletzung von Grundrechten oder in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten geltend machen. Er muss in eigenen Grundrechten betroffen sein. So kann ein Verband nicht die Rechte seiner Mitglieder wahrnehmen. Der angegriffene Akt muss sich gegen den Beschwerdeführer selbst richten. Die Rechtsverletzung muss gegenwärtig, also nicht erst zukünftig sein. Schließlich muss die Rechtsverletzung unmittelbar durch die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt und nicht erst durch einen Folgeakt eintreten. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erhoben werden, wenn die Beschwerde schon unmittelbar durch das Gesetz und nicht durch einen gesetzesausführenden Verwaltungsakt eintritt.
> im sog mephisto fall wird der tote schauspieler selbst als
> beschwerdefähig charakterisiert.. die
> prozessführungsbefugnis liegt beim erben...auf diese weise
> kann man auch die beschwerdebefugnis (eigene beschwer
> bezogen auf den toten) leichter hervorheben.....warum ist
> das im friedhofsfall nicht auch so und die frau ist ebenso
> wie der mann bezogen auf ihre rechte beschwerdefähig???
>
Das BVerfG kam bei der Abwägung des Rechts auf Kunstfreiheit des Buchverlegers mit dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V. m. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Persönlichkeits- und Ehrschutzrecht des verstorbenen Schauspielers zum Ergebnis, das negative Charakterbild, das der Roman zeichne, rechtfertige ein Veröffentlichungsverbot. Die Entscheidung wurde zu Recht heftig kritisiert und war auch nicht imstande, letztlich die Veröffentlichung und Verfilmung des Romans zu verhindern.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|