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hi,
zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
1) welche auswirkungen hat ein mangel auf die primärleistungsansprüche?
im falle eine nicht behebbaren mangels (qualitative teilunmöglichkeit) wird der schuldner nur davon befreit, die sache in mangelfreiem zustand zu liefern...liefern muss er sie trotzdem
der gegenleistungsanspruch bleibt bestehen, der gläubiger kann sich aussuchen was er macht
im falle eines behebbaren mangels hat der schuldner auch einen nacherfüllunganspruch , aber was passiert mti dem primärleistungsanspruch ? bleibt der bestehen oder geht der auch unter ????
würde er nicht untergehen, bräcuhte der käufer doch gar keinen nacherfüllungsanspruch, er könnte auch weiterhin aus seinem primärleistungsanpruch lieferung der (mangelfreien ) sache verlangen, und die magelhafte sache müsste er übers bereicherungsrecht wieder zuürckgeben....???
damit der nacherfüllungsanspruch einen sinn ergibt, müsste der primärleistungsanspruch irgendwie untergehen oder??
2) wie verhält es sich in diesem kontext mit dem aliud bzw der manko lieferung nach 434 III?
liefert jemand zu wenig , kann der andere nach 323 zurücktreten
liefert er etwas anderes, geht sein primärleistungsanspruch nicht unter, snder besteht weiter, das aliud ist dann zb über 812 rauszugeben...warum als ein aliud /manko als sachmangel???
3) wofür bruahct man überhaupt den verweis in 437 auf das rücktrittsrecht bei einem mangel? in 323 ist ja nomiert "wer nicht oder nicht vetragsgemäß" liefert....... eine mangel ist ja eine nicht vetragsgemäße leistung, da komme ich auch direkt auf 323 oder???
gruß
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 09:32 Sa 04.07.2009 | Autor: | Josef |
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> zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht
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> 1) welche auswirkungen hat ein mangel auf die
> primärleistungsansprüche?
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> im falle eine nicht behebbaren mangels (qualitative
> teilunmöglichkeit) wird der schuldner nur davon befreit,
> die sache in mangelfreiem zustand zu liefern...liefern muss
> er sie trotzdem
> der gegenleistungsanspruch bleibt bestehen, der gläubiger
> kann sich aussuchen was er macht
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> im falle eines behebbaren mangels hat der schuldner auch
> einen nacherfüllunganspruch , aber was passiert mti dem
> primärleistungsanspruch ? bleibt der bestehen oder geht
> der auch unter ????
> würde er nicht untergehen, bräcuhte der käufer doch gar
> keinen nacherfüllungsanspruch, er könnte auch weiterhin
> aus seinem primärleistungsanpruch lieferung der
> (mangelfreien ) sache verlangen, und die magelhafte sache
> müsste er übers bereicherungsrecht wieder
> zuürckgeben....???
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> damit der nacherfüllungsanspruch einen sinn ergibt,
> müsste der primärleistungsanspruch irgendwie untergehen
> oder??
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> 2) wie verhält es sich in diesem kontext mit dem aliud bzw
> der manko lieferung nach 434 III?
> liefert jemand zu wenig , kann der andere nach 323
> zurücktreten
> liefert er etwas anderes, geht sein
> primärleistungsanspruch nicht unter, snder besteht weiter,
> das aliud ist dann zb über 812 rauszugeben...warum als ein
> aliud /manko als sachmangel???
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> 3) wofür bruahct man überhaupt den verweis in 437 auf das
> rücktrittsrecht bei einem mangel? in 323 ist ja nomiert
> "wer nicht oder nicht vetragsgemäß" liefert....... eine
> mangel ist ja eine nicht vetragsgemäße leistung, da komme
> ich auch direkt auf 323 oder???
>
Erst nachdem die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt übergehen. § 437 Nr. 2 BGB verweist in das allgemeine Leistungsstörungsrecht, nämlich auf § 323 BGB und für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung auf § 326 Abs. 5 BGB.
Alternativ kann der Käufer Minderung (§ 441 BGB) verlangen. Nach § 441 Abs. 3 BGB berechnet sich die Minderung nach dem relativen Wert, der sich aus einem vergleich der Sache in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert ergibt, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Neben dem Rücktrittsrecht kann der Käufer nach § 437 Nr. 3 i.V. m. §§ 280 ff. BGB Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verlangen (allgemeines Leistungsstörungsrecht). Dies wird durch § 325 BGB nochmals bestätigt, der festlegt, das das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Neben der Minderung ist freilich nur Schadenersatz neben der Leistung möglich (§ 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB).
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 10:20 Sa 04.07.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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