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Wormser Konkordat: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 17:40 Sa 17.05.2014
Autor: rollroll

Hallo.

Im Wormser Konkordat kommt im Privileg des Kaisers Heinrich V. der Begriff Regalien des Hl. Petrus vor. Mein Frage: Was genau ist damit gemeint? Was Regalien sind weiß ich. Aber welche sind damit konkret gemeint?

        
Bezug
Wormser Konkordat: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:42 Sa 17.05.2014
Autor: Josef

Hallo,


"Regali|en

[lateinisch iura regalia »königliche Rechte«], im 11. Jahrhundert geprägte Bezeichnung für die dem König vorbehaltenen Hoheitsrechte, besonders Gerichtsbarkeit, das Befestigungsrecht an Burganlagen und Nutzungsrechte, wie Zoll, Münz- und Marktrecht, Geleitschutz, Forst-, Jagd- und Bergrecht, Judenschutzrecht und das Recht auf erbloses Gut (Regalienrecht).

Die Regalien waren im Mittelalter das Rückgrat der Reichsfinanzen, ihre Verleihung ein Mittel der Reichsgutsverwaltung und der Politik. Regalien konnten zur Nutzung vergeben werden. Die Übernahme von Regalien durch die Landesherren diente in Deutschland dem Ausbau ihrer Landeshoheit. Im 19. Jahrhundert wurden die Regalien größtenteils beseitigt oder in andere Rechtsformen überführt (z. B. Münz-, Zollhoheit); nur die »niederen« (das heißt wirtschaftlich nutzbaren) Regalien wurden als dem Staat ausschließlich zustehende Erwerbsrechte weiter genutzt (z. B. Postregal)."

Quelle: Der Brockhaus; c) wissenmedia GmbH, 2010


Viele Grüße
Josef

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Wormser Konkordat: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 18:47 Sa 17.05.2014
Autor: rollroll

Hallo.

Das weiß ich ja alles.  Meine frage ist ja, was die regalien des hl. Petrus sprich des Papstes sind, die im wormser Konkordat Erwähnung finden. Welche Rechte sind konkret gemeint?

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Wormser Konkordat: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 19:12 Sa 17.05.2014
Autor: Josef

Hallo,


Heinrich VI. - Versuch der Erringung der Weltherrschaft?




"Bezüglich der Regalienvergabe an Kirchenfürsten ("Temporalien", erstmals definiert von Heinrich V. und Paschalis II. [1111]) kam es zu Streitigkeiten zwischen den dt. Königen und dem Papsttum (s. Investiturstreit), die durch das Wormser Konkordat (1122) beigelegt wurden. Demnach wurden Bischöfe durch den quasi-lehnsrechtlichen Akt der Zepterinvestitur (Regalieninvestitur) in ihre weltl. Herrschaftsrechte eingeführt (s. Investitur), nachdem sie von der Kurie in ihre geistl. Amtsbefugnisse (s. Spiritualien und Temporalien) gesetzt worden waren.
(s. Bannrechte, Befestigungsrecht, Bergrecht, Constitutio de regalibus, Forst, Geleit(srecht), Jagd- und Forstregal, Marktrecht, Münzrecht, Pfandsatzung, Salzregal, Strandrecht, Straßenzwang, Stromregal, Wasserregal, Zoll) "


[]Quelle




"Investiturstreit.

Zwischen dem Heiligen Römischen Reich (Imperium) und dem Papsttum (Sacerdotium) entbrannte um die Frage nach der Vorherrschaft in der christl. Gesellschaft ein Streit, der vordergründig auf dem Problemfeld der Einsetzung (Investitur) von Bischöfen und Reichsäbten ausgetragen wurde. (In Wirklichkeit ging es um den Kampf zwischen der höchsten geistlichen und weltlichen Gewalt um die Führungsrolle im Abendland. ® Zwei-Gewalten-Lehre)

Nach den Gebräuchen des Reichskirchensystems hatten die Monarchen Geistliche ihrer Wahl in die Ämter von Reichsbischöfen und -äbten gesetzt. Dies war durch eine besondere Zeremonie geschehen (Ernennung, Verleihung von Ring und Stab, Inthronisation durch den König) wobei die Ernannten auf den König verpflichtet wurden.

(Der kirchliche Einsetzungsritus war dem Papst vorbehalten und bestand in der Bischofsweihe).

Diese Praxis förderte den Ämterkauf (s. Simonie) und die Besetzung geistlicher Ämter mit Persönlichkeiten eigener Wahl (s. Laieninvestitur).
Reichsbischöfe und Reichsäbte waren aufgrund von Grundbesitz und Hoheitsrechten zu Amtsträgern der Reichsmacht geworden und konnten im Konfliktsfalle eher ihrem Quasi-Lehensherrn als dem Papst folgen. Diese Relativierung der Loyalität gegenüber dem Heiligen Stuhl sowie die Ideale der ®Cluniazensischen Reformbewegung ließen den Streit 1075 offen ausbrechen, nachdem Gregor VII. die Laieninvestitur verboten und im "Dictatus Papae" den päpstlichen Anspruch auf oberste Entscheidungsgewalt in allen Belangen der Christenheit aufgestellt hatte. Als Kaiser Kaiser Heinrich IV. sich widersetzte, wurde er von Gregor exkommuniziert (1076), wodurch alle Untertanen des Kaisers vom Treueid entbunden waren. Die Fürsten nahmen die Gelegenheit, die Machtverhältnisse im Reich zu ihren Gunsten zu verändern, sofort wahr, und ergriffen für den Papst Partei. Nur der Gang nach Canossa, bei dem Heinrich durch öffentliche Bußleistung dem Papst keine andere Wahl ließ, als die durch christl. Vergebungspflicht gebotene Absolution zu erteilen, erhielt ihm die Chance, – trotz der Aufstellung eines Gegenkönigs – die Macht zurückzugewinnen. Dies gelang, ohne dass Heinrich in der Sache Zugeständnisse gemacht hatte. Im Wormser Konkordat (1122) wurde zwischen König Heinrich V. und Papst Calixtus II. ein Kompromiss vereinbart, demzufolge die freie kanonische Wahl unter königlicher Aufsicht zugestanden wurde und die Amtsgewalt der Bischöfe in eine weltliche (Temporalia) und eine geistliche (Spiritualia) aufgeteilt wurde. Der gewählte Bischof wurde in Deutschland zuerst mit dem Zepter als Symbol der weltl. Macht (Temporalia, weltl. Güter und Rechte) belehnt, bevor er die Weihe empfing. (In den italienischen und burgundischen Ländern des Reichs war die Reihenfolge umgekehrt.) Die Verleihung der Spiritualia (geistl. Würden und Befugnisse) erfolgte durch den Papst in der zeremoniellen Übergabe von Ring und Stab."

[]Quelle

Viele Grüße
Josef

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Wormser Konkordat: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:45 Sa 17.05.2014
Autor: Josef

Hallo,


Regalien

"Bezeichnung für die vom König stammenden Rechte im Mittelalter. Die seit den Frankenherrschern den Königen vorbehaltenen Hoheitsrechte umfassten die Verfügung über hohe Ämter und Würden (u. a. Herzogs-, Markgrafen- und Grafentitel), über das Reichsgut, die Gerichtsbarkeit und über finanziell nutzbare Rechte (u. a. Zölle, Steuern, Münzprägung, Marktrecht).

Der König konnte diese Regalien zur Nutzung vergeben; die Inhaber der Regalien hatten dafür auch einige mit den Rechten verbundene Pflichten zu erfüllen. Im Zuge des Erstarkens der Fürstentümer in Deutschland gingen diese Rechte weitgehend an die Fürsten über, die damit ihre Landesherrschaften ausbauen konnten. Die Regalienleihe des Königs bzw. Kaisers an die Reichskirche war während des Investiturstreites heftig umstritten. Im Wormser Konkordat von 1122 wurde die Regalienleihe zugunsten der Bischöfe und Reichsäbte neu geregelt."


Quelle:

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Viele Grüße
Josef

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Wormser Konkordat: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 19:38 Sa 17.05.2014
Autor: Josef

Hallo,

"Im Wormser Konkordat 1122 (Beilegung des Investiturstreits) wird der Begriff Regal erstmals nachgewiesen. Er bezeichnet Hoheitsrechte. Die Fachliteratur unterteilt das Regal in Rechte der Staatsgewalt im engeren Sinne (Rechte der Staatsgewalt, z.B. Recht auf Militär) und im weiteren Sinne. Letztere umfassen wirtschaftlichen Nutzen bringende Rechte. Diese "eigentliche Regalien" sind v.a. Wasser- und Wegeregal, Zollregal, Mühlenregal, Fischerreiregal, Postregal, Bergregal, Münzregal, Marktregal, Recht auf herrenlose Sachen. Diese Regalien kann man am ehesten mit dem Recht auf Konzessionserteilung gegen Konzessionsgebühr vergleichen.

Im Konstanzer Vertrag werden die Regalien ('Regalien des heiligen Petrus') auf dem Papst als Herrscher des Erdenkreis zurückgeführt. Entsprechend der mittelalterlichen Rechtsordnung vom Papst an den Kaiser und die Könige und von denen an die Landesherren weitergegeben ('verliehen') werden. Diesem stand es frei, Regalien selbst zu nutzen oder es den Nutzer/den Grundherren weiterzuverleihen"


[]Quelle


Viele Grüße
Josef

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Wormser Konkordat: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 01:50 So 18.05.2014
Autor: Josef

Hallo,


>
> Im Wormser Konkordat kommt im Privileg des Kaisers Heinrich
> V. der Begriff Regalien des Hl. Petrus vor. Mein Frage: Was
> genau ist damit gemeint? Was Regalien sind weiß ich. Aber
> welche sind damit konkret gemeint?



"Die Absetzung eines Kaisers war etwas Unerhörtes. Zwar hatte Gregor VII. Heinrich IV. als deutschen König abgesetzt, und Innozenz III. hatte gegen Otto IV. Friedrich von Sizilien erhoben, aber noch nie war ein Römischer Kaiser abgesetzt worden.

[blue]Als Rechtsgrundlage für seinen Eingriff in den weltlichen Bereich nannte der Papst seine geistliche Schlüsselgewalt (Matthäus 16,18f.). Schon Christus habe das Recht gehabt, alle Fürsten abzusetzen, und dieses Recht habe er an Petrus und dessen Nachfolger weitergegeben"[blue]

Quelle: Der Brockhaus;(c) wissenmedia GmbH, 2010




"Wormser Konkordat, Kompromisslösung zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Kalixt II. (vertreten durch Legaten) zur Beilegung des Investiturstreites, verkündet am 23. September 1122 in Worms.

Zwei Urkunden regelten die Rechte der weltlichen und der geistlichen Macht bei der Einsetzung von Bischöfen und Reichsäbten, präzisierten jedoch im Wesentlichen das alte Königsrecht der Investitur:

Der Kaiser ließ die kanonische Wahl und Weihe der Bischöfe und Reichsäbte zu und verzichtete auf die Investitur in ihr geistliches Amt mit Ring und Stab. In Deutschland blieb dem Kaiser eine Mitwirkung noch insoweit, als er bei der Bischofswahl anwesend sein und, sofern keine Einigung zustande kam, die Entscheidung treffen konnte.

Außerdem belehnte er durch Überreichung des Zepters und des Schwertes die geistlichen Fürsten mit den Regalien, also den weltlichen Hoheitsrechten, die nach dem Tod der geistlichen Fürsten wieder an das Reich zurückfielen.

Das Wormser Konkordat entzog die von Kaiser Otto I. der weltlichen Macht unterworfene Reichskirche im geistlichen Bereich weitgehend dem Zugriff des Königs;

im weltlichen Bereich stärkte es die Stellung der Fürsten insgesamt, da ihre Partei durch die Bischöfe als geistliche Reichsfürsten verstärkt wurde und so an Einfluss gewann. Mit der Revision des Wormser Konkordats durch die Goldene Bulle von Eger (1213) wurden die Rechte des Königs gegenüber der Kirche weiter beschnitten."



Quelle:
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"Kaiser Otto I. übertrug den Bischöfen und Reichsäbten staatliche Hoheitsrechte (Regalien), stattete sie mit Territorialbesitz aus und machte sie zu seinen Vasallen.

Nach dem Ableben der Bischöfe und Äbte fielen die Regalien und Ländereien wieder an den Lehnsherrn, den König, zurück. Seine Kirchenhoheit machte Otto I. durch seine Mitwirkung bei der Wahl der Bischöfe und ihrer Einsetzung in das geistliche Amt (Investitur) geltend. Mit diesem System sicherte er sich einen beständigen Einfluss auf die Kirche und schuf zugleich ein Gegengewicht zur Macht der Herzöge."


Quelle:
Microsoft® Encarta® Enzyklopädie Professional 2003 © 1993-2002 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.







Viele Grüße
Josef

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