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Vertragstypus bestimmten: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 10:38 Di 12.02.2008
Autor: Don_Camillo

Hallo zusammen, ich suche etwas Input zu einem Sachverhalt, bzw. zur Bestimmung des Vertragstypes.

Der Fall ist wie folgt gelagert:
A möchte von B etwas haben. B gibt A diesen Gegenstand und sagt ihm: Wenn du mir 6 Monate lang den Rasen mähst, dann gehört der Gegensand dir.

Ich frage mich nun, was für eine Art Vertrag das ganze ist.
Mir fallen da spontan 2 Sachen ein:
1) Ein Diensvertrag, indem sich A verplichtet den Rasen 6 Monate zu mähen und und der Gegenstand des B das Entgelt darsellt. Wundere mich hier allerdings, weil das Entgelt ja schon geleistet wurde...

2) Irgend ein Vetrag, der aufschiebend bedingt ist, ähnlich eines Eigentumsvorbehalts beim Kauf...nur das es hier kein Kauf ist, da kein Geld im Spiel ist, sonder...ja was?

Vielen Dank für eure Hilfe
Don_Camillo

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
Vertragstypus bestimmten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:36 Di 12.02.2008
Autor: Analytiker

Hi Don_Camillo,

erst einmal herzlich [willkommenvh] *smile* !!!

> Der Fall ist wie folgt gelagert:
> A möchte von B etwas haben. B gibt A diesen Gegenstand und
> sagt ihm: Wenn du mir 6 Monate lang den Rasen mähst, dann
> gehört der Gegensand dir.

> Mir fallen da spontan 2 Sachen ein:
> 1) Ein Diensvertrag, indem sich A verplichtet den Rasen 6
> Monate zu mähen und und der Gegenstand des B das Entgelt
> darsellt. Wundere mich hier allerdings, weil das Entgelt ja
> schon geleistet wurde...

[ok] -> Ja, das scheint richtig. Nach § 611 BGB ist das Rasenmähen der Dienst, und der Gegenstand die vereinbarte Vergütung. § 614 BGB besagt eigentlich, das die Vergütung nach der leistung der Dienste zu entrichten ist, aber du kannst ja explizit im Dienstvertrag mit angeben, das die leistung eben schon vor der Leistungserbringung erfolgen kann. Dann ist das bürgerrechtlich alles legitim. Den Vertragsparteien steht ja das Recht zu, einen Vertrag frei zu gestalten. Hier würde man dann sagen, das es sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt, der eben als Besonderheit aufweist das die Vergütung vor Leistungsverbringung erfolgt. Wenn beide Vertragsparteien positive Willenserklärungen diesbezüglich erklären, dann steht einem wirksamen Rechtsgeschäft nichts mehr im Wege.

Lieeb Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Vertragstypus bestimmten: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 09:35 Mi 13.02.2008
Autor: Don_Camillo

Okay, gehen wir also davon aus, wir haben hier einen Dienstvertrag.

Ich frage mich nun bloß, was mit dem Verfügungsgeschäft los ist.
Laut Sachverhalt möchte der B dem A das Eigentum an der Sache ja gerade erst übertragen, wenn A seinen Dienst getan, also selbst vorgeleistet hat.
Auf der anderen Seite übergibt er den Gegenstand schon im vorraus.
Ich meine, dass hier deutlich ist, dass B Eigentümer bleiben möchte, bis A geleistet hat, auch wenn er den Gegenstand schon übergibt.

Ist hier jetzt eine aufschiebende Bedingung im Verfügungsgeschäft zu sehen, dergestalt, dass B die Einigung an die vollständige Leistung des A knüpft?
Das Eigentum also erst nach Leistung des A an diesen übergeht?

grüße
Don_Camillo


Bezug
                        
Bezug
Vertragstypus bestimmten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 12:07 Mi 13.02.2008
Autor: Analytiker

Moin du,

> Okay, gehen wir also davon aus, wir haben hier einen Dienstvertrag.

sollten wir tun *zwinker*!

> Ich frage mich nun bloß, was mit dem Verfügungsgeschäft los ist.

Was soll damit los sein? ;-)

> Laut Sachverhalt möchte der B dem A das Eigentum an der
> Sache ja gerade erst übertragen, wenn A seinen Dienst
> getan, also selbst vorgeleistet hat.

[ok]

> Auf der anderen Seite übergibt er den Gegenstand schon im vorraus.
> Ich meine, dass hier deutlich ist, dass B Eigentümer bleiben möchte,
> bis A geleistet hat, auch wenn er den Gegenstand schon übergibt.

Ja, völlig richtig. Der Besitzs als solches wechselt nur, aber Eigentümer bleibt natürlich A solange, bis der Dienst positiv vertragsmäßig von B geleistet wurde.
  

> Ist hier jetzt eine aufschiebende Bedingung im
> Verfügungsgeschäft zu sehen, dergestalt, dass B die
> Einigung an die vollständige Leistung des A knüpft?

[ok] Ja, so ist es. ich glaube wir haben das damals noch irgendwie benannt, sprich da gibt es Fachterminologie zu, aber diese ist mir entfallen *g*!

> Das Eigentum also erst nach Leistung des A an diesen übergeht?

Ja...!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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