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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 23:23 Mo 03.09.2012 | Autor: | expositiv |
Aufgabe | Die X-GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die sich auf den Import und Verkauf von französischen und italienischen Weinen und Spirituosen spezialisiert hat. 70% der Gesellschaftsanteile der X-GmbH werden von der Bundesrepublik gehalten, die übrigen 30% liegen in privaten Händen. Seit geraumer Zeit nehmen die Anteile französischer und italienischer Weine auf dem Weinmarkt auf Kosten des in Deutschland produzierten Weins derart zu, so dass bald die ersten Weinbauern mangels hinreichender Absätze zur Stilllegung ihrer Weinberge gezwungen sind. In der Folge kommt es zu Übergriffen gegen Händler, die ausländischen Wein anbieten. Von diesen Aktionen ist auch die X-GmbH betroffen. So gehen nicht nur wertvolle Weinlieferungen auf Einfuhrwegen verloren; vielmehr werden auch Filialen der X-GmbH mehrfach beschädigt. Die Bundesregierung hat die Vorfälle zwar verurteilt, ist jedoch ebenso wie die Landesregierung untätig geblieben. Angesichts dieser Untätigkeit beschwert sich die X-GmbH mehrfach bei den zuständigen Behörden und klagt schließlich erfolglos auf schützendes Tätigwerden. Nichtsdestotrotz kommt es in der Folge immer wieder zu Störungen des Weinimports zum Nachteil der X-GmbH. Nach Erschöpfung des Rechtsweges erhebt die X-GmbH mit ordnungsgemäßem Antrag Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ist die Verfassungsbeschwerde der X-GmbH zulässig? |
Guten Abend,
Könnte mir jemand kurz sagen, wo der Schwerpunkt in der Zulässigkeit ist?
Danke
MfG
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 23:43 Mo 03.09.2012 | Autor: | reverend |
Hallo,
schlag doch mal was vor. Welche Artikel des Grundgesetzes kämen in Betracht? Abgesehen vom Umgang mit dem Sachverhalt durch öffentliche Organe wäre ja vielleicht auch die Jurisdiktion zu kritisieren.
Grüße
reverend
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Ich würde mal sagen Art. 14 GG Eigentum, da hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird... richtet sich die Beschwerde gegen einen Legislativakt oder gegen einen Judikativakt?
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Hallo expositiv,
schwierig.
> Ich würde mal sagen Art. 14 GG Eigentum, da hier das Recht
> am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt
> wird... richtet sich die Beschwerde gegen einen
> Legislativakt oder gegen einen Judikativakt?
Hm. Art. 14(1) GG i.V.m. Art. 19(3) GG könnte gehen. Die Frage ist, ob die Beschwerde nicht allgemein gegen die "öffentliche Gewalt" (Art. 19(4) GG) zu richten ist, da hier alle drei Gewalten möglicherweise beteiligt sind - die Legislative durch das auslösende Recht (und andere Gesetze), die Judikative, weil sie die Klage(n) abschlägig beschieden hat und auch die Exekutive durch Unterlassung. Im allgemeinen wird aber die Verfassungsbeschwerde gegen einen Rechtsakt eingelegt.
Die Frage wird sein, ob Art. 14(1) GG genügt, um den Schutz des Eigentums zu fordern und welchen Umfang dieser Schutz dann haben muss.
In der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hilft das aber nicht wirklich weiter. Da dürfte Art. 19(3) interessanter sein. Hier sehe ich aber keinen Grund, dessen Zutreffen zu bestreiten.
Ich lasse die Frage aber halboffen. Vielleicht weiß jemand Genaueres.
Grüße
reverend
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:07 Di 04.09.2012 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Ist die Verfassungsbeschwerde der X-GmbH zulässig?
> Könnte mir jemand kurz sagen, wo der Schwerpunkt in der Zulässigkeit > ist?
"Die Verfassungsbeschwerde ist ein dem Einzelnen eingeräumter außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem er Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Grundrechte abwehren kann.
Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann (auch von juristischen Personen, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind) mit der Behauptung erhoben werden, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden."
Prüfschema:
1. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt?
2. Behauptet der Beschwerdeführer, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein?
3. Ist der Beschwerdeführer durch die behauptete Grundrechtsverletzung selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen?
4. Ist der Rechtsweg erschöpft?
Quelle: Staatsrecht; Grundgesetz; Band 6; Bayerische Verwaltungsschule; Gerhard Brunner, Frank Höfer; Seite 58 und 125
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:03 Di 04.09.2012 | Autor: | Josef |
Hallo expositiv,
> Ich würde mal sagen Art. 14 GG Eigentum, da hier das Recht
> am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt
> wird... richtet sich die Beschwerde gegen einen
> Legislativakt oder gegen einen Judikativakt?
"Nach Art 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offen.
Unter "öffentliche Gewalt" i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG ist die Exekutive und die Legislative, aber nicht die Judikative zu verstehen. Wenn gesetzlich kein besonderer Rechtsweg vorgesehen ist, sit subsidiär der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.
Einen weiter gehenden Schutz bietet die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG. Unter "öffentlicher Gewalt" i.S. dieser Bestimmung sind alle drei Gewalten, also auch die Rechtsprechung, zu verstehen."
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Band 1; 4. Auflage; efv, Achim; Maier; Seite 130/131
Viele Grüße
Josef
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