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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:20 So 07.06.2009 | Autor: | hasso |
Halloo,
Ich hätte da mal eine frage zu den Werbungskosten. Und zwar, geht es darum, das in einer Übungsaufgabe von mir steht das Josef Müller Einkünfte aus nicht selbstständiger in Höhe von 29.287 bezieht.
Werbungskosten liegen folgende vor:
Fahrtkosten(Pendlerpauschale) 2980,8
Berufsbekleidung 200
Kontofürungsgebühren 16
Insgesamt ergibt dies, Werbungskosten in Höhe von 3196,80
Wobei es bei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit den WK Pauschalbetrag in Höhe von 920 gibt.
Ich würd gerne wissen, darf man nur einen dieser Werbungskosten ansetzten oder alle beide?
Oder ist es so, das wenn die Werbungskosten §9 ESTG > (größer) sind als den Werbungskostenpauschalbetrag, das dann die Werbungskosten 3196,80 angesetzt werden. Sprich sollten die WK kleiner sein als den WK PB §9a werden die 920 angesetzt?
thx, liebe grüße hasso
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:17 So 07.06.2009 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
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> Ich hätte da mal eine frage zu den Werbungskosten. Und
> zwar, geht es darum, das in einer Übungsaufgabe von mir
> steht das Josef Müller Einkünfte aus nicht selbstständiger
> in Höhe von 29.287 bezieht.
>
> Werbungskosten liegen folgende vor:
>
> Fahrtkosten(Pendlerpauschale) 2980,8
> Berufsbekleidung 200
> Kontofürungsgebühren 16
>
> Insgesamt ergibt dies, Werbungskosten in Höhe von 3196,80
>
> Wobei es bei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit den
> WK Pauschalbetrag in Höhe von 920 gibt.
>
> Ich würd gerne wissen, darf man nur einen dieser
> Werbungskosten ansetzten
Der höher nachgewiesene Werbungskostenbetrag wird bei der Einkommensteuer-Erklärung berücksichtigt.
oder alle beide?
nur immer der höhere Betrag!
> Oder ist es so, das wenn die Werbungskosten §9 ESTG >
> (größer) sind als den Werbungskostenpauschalbetrag, das
> dann die Werbungskosten 3196,80 angesetzt werden.
> Sprich
> sollten die WK kleiner sein als den WK PB §9a werden die
> 920 angesetzt?
>
Von den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird zur Berücksichtigung von Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 im Kalenderjahr abgezogen, wenn keine höhreren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:39 So 07.06.2009 | Autor: | hasso |
danke dir !!
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