Sozialhilfe < Sonstiges / Diverses < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:48 Do 04.07.2013 | Autor: | matheja |
Aufgabe | Hi Leute,
ich bin grad am Lernen für meine Sozialunde Klausur und komme bei einigen Fragen einfach nicht weiter und hoffe
deswegen auf euren kompetenten Rat:
Die Sozialhilfe...
(A) ist ein Grundeinkommen, welches jedem Bürger zusteht, wenn keine anderen nennenswerten Einkünfte vorliegen.
(B) ist von historischer Bedeutung, da sie durch die Hartz 4 Regelungen ersetzt wurde
(C) ist eine kommunale Leitung, die von den Städten und Gemeinden gezahlt wird. |
Lösungsideen:
Zu A: http://www.romanherzoginstitut.de/uploads/tx_mspublication/D.H.Ernste-_Bedingungsloses_Grundeinkommen.pdf
=> Cave
Zu B: habe ich gelesen, dass Sozialhilfe und ALG 2 zu Hart 4 zusammengefasst wurde
Zu C: meine auch, dass diese aussage richtig ist,
=> http://www.iwkoeln.de/de/infodienste/iwd/archiv/beitrag/27719
danke für hilfe
matheja
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:48 Do 04.07.2013 | Autor: | Josef |
Hallo matheja,
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> Die Sozialhilfe...
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> (A) ist ein Grundeinkommen, welches jedem Bürger zusteht,
> wenn keine anderen nennenswerten Einkünfte vorliegen.
"Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 01.01.2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten. (Sie waren zuvor im GSiG (Grundsicherungsgesetz) niedergelegt."
"Das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe bedeutet, dass andere Leistungen grundsätzlich der Sozialhilfe vorgehen. Es ist eine Notstandshilfe. Vorrangige Einkünfte bzw. Leistungen ist etwa das Kindergeld; es wird auf die Sozialhilfe angerechnet."
"Folge dieses Subsidiaritätsgrundsatzes ist die Verpflichtung zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisses des Anspruchsstellers. Um grade älteren Menschen und Erwerbsunfähigen dieser Verpflichtung zu entheben, wurde die Grundsicherung für Menschen über 65 Jahren eingeführt, die heute im SGB XII integriert ist. Sie unterscheidet sich in der Höhe nicht von der Sozialhilfe, wird jedoch grundsätzlich ohne Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder oder Eltern gewährt." [1]
> (B) ist von historischer Bedeutung, da sie durch die Hartz
> 4 Regelungen ersetzt wurde
Stimmt nicht ganz.
Ab 1.1.2005 gelten die Leistungen bei Alter und bei Erwerbsminderung als eigenständige vorrangige Leistungen innerhalb des Sozialhilferechts weiter.
"Hartz IV,
Kurzbezeichnung für das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003, mit dem für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die früher entweder Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Arbeit) beziehen konnten, eine einheitliche Leistung, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), bei gleichzeitiger Leistungsabsenkung für zahlreiche Anspruchsberechtigte eingeführt wurde. (Arbeitsmarktreform)"
Quelle: Der Brockhaus; (c) wissenmedia GmbH, 2010
> (C) ist eine kommunale Leitung, die von den Städten und
> Gemeinden gezahlt wird.
> Lösungsideen:
"Für die grundlegende Sozialhilfe, d.h. die Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte zuständig." [1]
Quelle:
[1] http://www.sozialhilfe24.de/grundsicherung-sozialhilfe/sozialhilfe.html
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 12:13 Do 04.07.2013 | Autor: | matheja |
Aufgabe | Vielen Dank Josef... |
Deinen Ausführungen zur Folge können Aussage A und C richtig sein.
A) eher nicht, weil man gewisse Voraussetzungen erfüllen sollte um Sozialhilfe zu bekommen, so dass vermutlich C die gesuchte Richtigantwort ist.
danke und grüße
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