www.vorhilfe.de
- Förderverein -
Der Förderverein.

Gemeinnütziger Verein zur Finanzierung des Projekts Vorhilfe.de.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Mitglieder · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status VH e.V.
  Status Vereinsforum

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Suchen
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Jura" - Rechtswegerschöpfung
Rechtswegerschöpfung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Rechtswegerschöpfung: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:13 So 29.07.2012
Autor: gabi.meire

Hallo ihr Lieben,
ich habe einen Fall vorliegen, bei dem ich eine Verfassungsbeschwerde prüfe. Es geht darum, dass ein Künstler sich gegen ein strafrechtliches Urteil mittels einer Verfassungsbeschwerde wehren möchte, weil er seine Grundrechte verletzt sieht. Das Urteil wurde allerdings vom Amtsgericht erlassen. Im Sachverhalt sind dann keine näheren Angaben dazu, dass er den Rechtsweg erschöpft hat...
Allerdings kann es nicht sein, dass ich an dieser Stelle bereits rausfliege... Gibt es irgendwelche Sondervorschriften, wann der Rechtsweg doch erschöpft ist?

Vielen Dank schonmal

        
Bezug
Rechtswegerschöpfung: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:19 So 29.07.2012
Autor: Josef

Hallo gabi.meire,

"Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass vor ihrer Einlegung der Rechtsweg ausgeschöpft, d.h. der für den betroffenen Gegenstand vorgesehene Instanzenzug durchlaufen werden muss (z.B. Widerspruch bzw. Einspruch und Klage in allen möglichen Instanzen, Ausnahmen in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)."


Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Maier; efv-Verlag, Achim; 4. Auflage; ISBN 3-8168-1014-4; Seite 346; Nr. 8.3.5.3.1 e)


Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Jura"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
ev.vorhilfe.de
[ Startseite | Mitglieder | Impressum ]