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Nutzungsersatz bei AR: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 16:36 Mo 09.02.2009
Autor: Chris1033

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

Kann jemand der an einem Grundstück ein "Anwartschaftsrecht" erworben hat einen Anspruch auf Nutzungsersatz haben?

Grüßchen und danke!

        
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Nutzungsersatz bei AR: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:52 Di 10.02.2009
Autor: Analytiker

Hi chris,

auch für dich gelten die Forenregeln, also poste uns doch zumindest einen eigenen Denkansatz, denn ohne gibt es keine Antworten ;-)! Welche Normen schweben dir vor?

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Nutzungsersatz bei AR: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 14:28 Di 10.02.2009
Autor: Chris1033

Also, ich denke dass der Anwartschaftsberechtigte die gleichen Rechte hat wie ein Eigentümer. Mithin auch Nutzungsersat gem. 987, 990 analog, 988 analog. So wäre es eigentlich logisch, da dem Anwartschaftsberechtigten ja auch bereits Nutzungen zustehen aber wenn jemand noch keine Nutzungen zustehen, wie ist es dann?  ...also wenn jd. z.B. nur Eintragungsantrag gestellt hat für Grundstück und noch kein Besitzer ist?

Bezug
                        
Bezug
Nutzungsersatz bei AR: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:49 Mi 11.02.2009
Autor: Josef

Hallo Chris,

Die Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll, kann unter einer Bedingung i.S. v. § 158 BGB erfolgen. In aller Regel wird es sich dabei um die Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung beim Eigentumsvorbehalt handeln (§ 449 abs. 1 BGB). Erst wenn diese Bedingung eintritt, erhält der Erwerber Eigentum an der Sache. er selbst hat es in der Hand, diese Bedingung eintreten zu lassen, indem er den Kaufpreis begleicht. In der Zwischenzeit hat er lediglich ein sog. Anwartschaftsrecht an der Sache.

Das Anwartschaftsrecht ist zum Eigentum ein "wesensgleiches Minus" d.h. es ist dem Eigentum ähnlich, gibt dem Erwerber aber insofern  weniger Rechte, als es noch nicht durch Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt ist. Das Anwartschaftsrecht genießt aber in entsprechender Anwendung schon den Schutz des § 985 BGB, der §§ 861, 1007 BGB, ist ein sonstiges Recht i,S.v. § 823 Abs. 1 BGB und gibt ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB.

Diese Anwartschaft kann dadurch verletzt werden, dass jemand den Eintritt der Bedingung während der Schwebezeit vereitelt. Für diesen Fall sind in den §§ 160 bis 162 BGB besondere Bestimmungen enthalten.


Viele Grüße
Josef

Bezug
                        
Bezug
Nutzungsersatz bei AR: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:16 Mi 11.02.2009
Autor: Josef

Hallo Chris,

"4. Abwehr- und Schadensersatzansprüche

Der Anwärter hat Besitzschutzansprüche aus §§ 858 ff., 1007
BGB
72
und kann neben dem Eigentümer die Ansprüche aus
§§ 985, 1004 BGB geltend machen.
73
Darüber hinaus ist an-
erkannt, dass die Anwartschaft ein sonstiges Recht i.S.d.
§ 823 Abs. 1 BGB ist.
74
Einigkeit besteht darüber, dass An-
sprüche auf Ersatz des Nutzungsschadens, die z.B. aus einer
Besitzentziehung oder Beschädigung der Sache resultieren
können, allein dem Vorbehaltskäufer gebühren."



Quelle: []Anwartschaft - Schadenersatz


Viele Grüße
Josef


Bezug
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