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(Frage) beantwortet | Datum: | 01:15 Mi 07.05.2008 | Autor: | misterET |
Hallo, hätte da eine interessante juristische Frage an euch:
Wann wird eine Kündigung wirksam, die heute zur Deutschen Porst AG und morgen in den Hausbriefkasten geworfen und übermorgen vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird? Nennen Sie auch die gesetzlichen Bestimmungen für Ihre Antwort!
So, und hier ist sie:
Die Kündigung wird übermorgen wirksam.
Der Kündigungsberechtigte kann von der Aufnahme der Post durch den Empfänger noch am selben Tag der Einwurfs in den Briefkasten ausgehen. Dies ist nach §130 der Fall.
Nach §187 Abs. 1 wird der Tag des Erhalts nicht mitgerechnet, also wird die Kündigung erst übermorgen wirksam.
Korrekt so??
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:25 Mi 07.05.2008 | Autor: | Josef |
Hallo misterET,
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> Wann wird eine Kündigung wirksam, die heute zur Deutschen
> Porst AG und morgen in den Hausbriefkasten geworfen und
> übermorgen vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird? Nennen
> Sie auch die gesetzlichen Bestimmungen für Ihre Antwort!
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> So, und hier ist sie:
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> Die Kündigung wird übermorgen wirksam.
> Der Kündigungsberechtigte kann von der Aufnahme der Post
> durch den Empfänger noch am selben Tag der Einwurfs in den
> Briefkasten ausgehen. Dies ist nach §130 der Fall.
> Nach §187 Abs. 1 wird der Tag des Erhalts nicht
> mitgerechnet, also wird die Kündigung erst übermorgen
> wirksam.
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Die Kündigung muss dem Vertragspartner zugehen. Erst dann erlangt sie Wirksamkeit. Der Zugang ist entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfrist.
Eine Kündigung geht dem anderen zu, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Der Empfänger muss also die Möglichkeit der Kenntnisname haben (§ 130 Abs. 1 BGB).
Bei einem Brief ist dies mit Einwurf in den Briefkasten zur verkehrsüblichen Zeit der Fall. Wird der Brief z.B. spät abends eingeworfen, ist die Kündigung im Zweifel erst am nächsten Tag zugegangen. Das gleiche gilt für Einwurfeinschreiben. Bei Übergabeeinschreiben geht die Kündigung erst mit Abholung bei der Post zu.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen (§§ 130 bis 132 BGB). Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 bis 193 BGB).
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 15:52 Mi 07.05.2008 | Autor: | misterET |
Hallo Josef, danke für die Antwort.
Klingt aber immer noch sehr allgemein.
Also dann wird die Kündigung also morgen wirksam, da sie ihm morgen zugeht? Die Post wird ja morgens zugestellt, also müsste er auch am selben Tag Kenntnis davon erlangen.
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:59 Mi 07.05.2008 | Autor: | Josef |
Hallo misterET,
> morgen in den Hausbriefkasten geworfen
Eine Kündigung geht dem anderen zu, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Der Empfänger muss also die Möglichkeit der Kenntnisname haben (§ 130 Abs. 1 BGB).
Ein Brief ist danach dem Betroffenen zugegangen, wenn er in seine Wohnung, seinen Briefkasten oder in sein Postschließfach gelangt ist. Darauf, ob der Empfänger tatsächlich Kenntnis nimmt oder nehmen kann, kommt es nicht an (Anm. zu § 122 AO).
Viele Grüße
Josef
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