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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:27 Di 30.10.2012 | Autor: | nicom88 |
Hi, ich habe eine Frage zum Entstehungszeitpunkt des gesetzl. Schuldverhältnisses (SV) bei der GoA.
Entsteht dieses bereits ab Übernahme, also zB ab Einleitung von Verkaufsverhandlungen über ein Fahrrad im mutmaßl. Willen des GesHerren oder erst bei Abschluss, also Vertragsunterzeichnung (Verkauf des Fahrrads des Nachbarn mit dessen mutmaßl. Wille)? Mein AG-Leiter hat mich diesbzgl. verwirrt.
Da die §§677, 683 1 das gesetzliche SV konstituieren und bei § 683 1 nur die Übernahme erforderlich ist, bin ich der Meinung, ein gSV entsteht bereits bei Übernahme.
Und dann noch eine zweite Frage, die damit zusammenhängt.
Also bei §683 ist wie gesagt nur die Übernahme erforderlich. Ein Erfolg (zB Verkauf) ist nicht notwendig; insofern kann der Führer auch Aufwendungen ersetzt verlangen, die er in den Verkaufsverhandlungen tätigen musste, obwohl es nicht zu einem Abschluss kam.
Wie sieht die Lage bzgl. SE aus? §§ 677,681 statuieren Pflichten, die bei der Durchführung zu beachten sind. Aber auch hier ist meiner Ansicht nach grds. kein Erfolg, also zB ein Verkauf im obigen Sinne, erforderlich.
Könnt ihr mir weiterhelfen?
Vielen Dank!
Liebe Grüße!
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:23 Di 30.10.2012 | Autor: | Josef |
Hallo nicom88,
"Schuldverhältnis, Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen eine oder beide berechtigt sind, von der jeweils anderen eine bestimmten Leistung zu fordern. Schuldverhältnisse entstehen durch einen Vertrag oder ein Gesetz. Welche Leistung geschuldet wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Gesetz."
Quelle:
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siehe Ausführliches hier
Viele Grüße
Josef
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