www.vorhilfe.de
- Förderverein -
Der Förderverein.

Gemeinnütziger Verein zur Finanzierung des Projekts Vorhilfe.de.
Hallo Gast!einloggen | registrieren ]
Startseite · Mitglieder · Impressum
Forenbaum
^ Forenbaum
Status VH e.V.
  Status Vereinsforum

Gezeigt werden alle Foren bis zur Tiefe 2

Navigation
 Startseite...
 Suchen
 Impressum
Das Projekt
Server und Internetanbindung werden durch Spenden finanziert.
Organisiert wird das Projekt von unserem Koordinatorenteam.
Hunderte Mitglieder helfen ehrenamtlich in unseren moderierten Foren.
Anbieter der Seite ist der gemeinnützige Verein "Vorhilfe.de e.V.".
Partnerseiten
Weitere Fächer:

Open Source FunktionenplotterFunkyPlot: Kostenloser und quelloffener Funktionenplotter für Linux und andere Betriebssysteme
Forum "Politik/Wirtschaft" - Freistellungsauftrag
Freistellungsauftrag < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien

Freistellungsauftrag: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:54 Mi 15.08.2012
Autor: Owen

Aufgabe
Betrachten Sie folgende Tagesgeldanlage:
Anlagebetrag: 10000 Euro
Zinsen: 3% p.a.

Erläutern Sie die steuerlichen Folgen sowohl mit, als auch ohne Erteilung eines Freistellungsantrags.

Hallo Leute,


Der Zinsertrag liegt bei 300 Euro. Wenn man einen Freistellungsauftrag stellt, dann kommt der § 20 Abs. 9 EStG zur Anwendung (Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro). Somit bleiben die 300 Euro steuerfrei. Wenn man aber keinen Antrag stellt, dann wird der Ertrag mit 25% zuzüglich Soli versteuert, oder? Dies würde bedeuten 300*26,375%=79,13 Euro Steuern. Dies bedeutet also, dass der §20 Abs. 9 EStG nur bei Erteilung eines solchen Antrags zur Anwendung kommt?
Gruß

        
Bezug
Freistellungsauftrag: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 18:49 Mi 15.08.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,

> Betrachten Sie folgende Tagesgeldanlage:
>  Anlagebetrag: 10000 Euro
>  Zinsen: 3% p.a.
>  
> Erläutern Sie die steuerlichen Folgen sowohl mit, als auch
> ohne Erteilung eines Freistellungsantrags.

>  
>
> Der Zinsertrag liegt bei 300 Euro.

[ok]

> Wenn man einen
> Freistellungsauftrag stellt, dann kommt der § 20 Abs. 9
> EStG zur Anwendung (Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro).

[ok]



> Somit bleiben die 300 Euro steuerfrei.

[ok]

Sofort. Die Bank hält dann keine Steuern ein.

> Wenn man aber keinen
> Antrag stellt, dann wird der Ertrag mit 25% zuzüglich Soli
> versteuert,

[ok]

ggf. zuzüglich Kirchensteuer.


Die Bank ist verpflichtet, Steuern einzubehalten.


> Dies würde bedeuten 300*26,375%=79,13

[ok]

ggf. zuzüglich Kirchensteuer.


> Euro Steuern. Dies bedeutet also, dass der §20 Abs. 9 EStG
> nur bei Erteilung eines solchen Antrags zur Anwendung
> kommt?

[ok]


Falls kein Freistellungsantrag gestellt wird, muss die Bank Steuern einbehalten. Diese einbehaltenen Steuern können jedoch durch eine Steuererklärung und eine  beigefügte Steuerbescheinigung der Bank vom Finanzamt erstattet werden, falls die Einkünfte  im Kalenderjahr insgesamt nicht den Grundfreibetrag übersteigen.



Viele Grüße
Josef


Bezug
                
Bezug
Freistellungsauftrag: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 19:28 Mi 15.08.2012
Autor: Owen

Hallo Josef,

besten Dank.

Bezug
                        
Bezug
Freistellungsauftrag: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 19:36 Mi 15.08.2012
Autor: Josef

Hallo Owen,


> Hallo Josef,
>  
> besten Dank.


Gern geschehen!



Viele Grüße
Josef

Bezug
Ansicht: [ geschachtelt ] | ^ Forum "Politik/Wirtschaft"  | ^^ Alle Foren  | ^ Forenbaum  | Materialien


^ Seitenanfang ^
ev.vorhilfe.de
[ Startseite | Mitglieder | Impressum ]