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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:14 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Fall1
Frau Kruse Parkt auf einem Parkplatz, da sieht sie wie ein kleines Kind in einem anderen Auto bei 45 Grad Innentemperatur aphatisch liegen. Sie zerschlägt die Scheibe und das Kind bekommt langsam wieder Luft. Als die Eigentümerin des Autos Frau Strübinger nach 10 Minuten kommt ist diese böse, weil die Scheibe eingeschlagen ist und möchte Schadensersatz. Kann Frau Strübinger von Frau Kruse Schadensersatz verlangen?
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Hallo Leute!
WPR2 steht diese Semester an und ich kenne mich bisher nur mit vertraglichen
Schuldverhältnissen aus.
Schaut euch doch bitte mal den Fall an und gebt mir Tipss zum formal richtigen
Ausdruck und der Fallösung. Meinen Ansatz seht ihr hier:
Frau Kruse könnte von Frau Strübinger Schadensersatz aus §823 I BGB verlangen.
Dafür müssen die Tatbestandsmerkmale aus $823 I BGB erfüllt sein.
Vorsatz ist wissen und wollen der Tat.
Frau Strübing zerschlägt die Scheibe offensichtlich vorsätzlich um dem Kind
Luft zu verschaffen. Bei dem Auto bzw. der Scheibe handelt es sich um das Eigentum
von Frau Kruse. Der Schaden ist in Form der zerbrochenen Scheibe entstanden.
Nun ist noch die Widerrechtlichkeit zu prüfen.
Also ich denke sie hat sich nicht widerrechtlich verhalten.
Sie hätte es wenn sie dem Kind nicht geholfen hätte.
Es war also ihre Pflicht( Garantenpflicht?).
Eine andere Möglichkeit hatte sie auch kaum, da das Kind aphatisch dort lag
war ein schnelles Handeln nötig.
Problem:
Wo finde ich im BGB(ein anderes Gesetz benutzen wir zur Zeit nicht)
eine entsprechende Norm die zeigt, dass Frau Strübinger richtig gehandelt hat
und sie entlastet.
Vielen Dank schon mal!
Beste Grüße Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 11:36 Fr 10.10.2008 | Autor: | Herby |
Hallo Timmi,
schau dir mal den Paragraphen 904 an.
Lg
Herby
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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:50 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Hallo!
Erstmal Danke!
Hab folgendes gefunden:
Das Zivilrecht kennt zwei Arten von Notstand: den defensiven Notstand gemäß § 228 BGB, der die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache erlaubt von der Gefahr droht und den aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB, der den Eingriff in Sachen Dritter erlaubt, wenn dies zur Abwendung von Gefahren notwendig ist.
Mit dem 228 er hätte ich meine fehlende Widerrechtlichkeit.
Also zieht der 823 er nicht!
Was hältst du davon?
Gruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 12:20 Fr 10.10.2008 | Autor: | Herby |
Hallo Timmi,
> Hab folgendes gefunden:
>
> Das Zivilrecht kennt zwei Arten von Notstand: den
> defensiven Notstand gemäß § 228 BGB, der die Beschädigung
> oder Zerstörung einer Sache erlaubt von der Gefahr droht
> und den aggressiven Notstand gemäß § 904 BGB, der den
> Eingriff in Sachen Dritter erlaubt, wenn dies zur Abwendung
> von Gefahren notwendig ist.
>
> Mit dem 228 er hätte ich meine fehlende
> Widerrechtlichkeit.
>
> Also zieht der 823 er nicht!
Im Prinzip ja, aber du darfst das so herum (mit: da fehlt etwas) nicht ausdrücken.
Im StGB werden ja Tatbestände beschrieben, die unrechte Verhaltensweisen beinhalten. So und jetzt kommt der Punkt, auf den du mit deiner Argumentation anspielen musst.
Die Verhaltensweisen sind [mm] \red{grunds"atzlich} [/mm] rechtswidrig (die Rechtswidrigkeit ist indiziert), es sei denn, das Verhalten ist ausdrücklich erlaubt! Solche Erlaubnisse werden [mm] \text{Rechtfertigungsgr"unde} [/mm] genannt.
edit: der §228 gefällt mir übrigens auch besser
Liebe Grüße
Herby
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:24 Fr 10.10.2008 | Autor: | Herby |
... abgeschickt
ehm, da fehlt aber noch die Fahrlässigkeit, denn es heißt ja: Wer (also JEDERMAN) vorsätzlich oder fahrlässig ($276 II BGB) ....
Lg
Herby
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(Frage) reagiert/warte auf Reaktion | Datum: | 12:44 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Fall1
Frau Kruse Parkt auf einem Parkplatz, da sieht sie wie ein kleines Kind in einem anderen Auto bei 45 Grad Innentemperatur aphatisch liegen. Sie zerschlägt die Scheibe und das Kind bekommt langsam wieder Luft. Als die Eigentümerin des Autos Frau Strübinger nach 10 Minuten kommt ist diese böse, weil die Scheibe eingeschlagen ist und möchte Schadensersatz. Kann Frau Strübinger von Frau Kruse Schadensersatz verlangen?
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Ok-Danke!
Ich sagte ja auch, dass ich dringend Tipps zum Vorgehen und zur Formuierung brauche!
Mein verbesserter Vorschlag:
Frau Kruse könnte von Frau Strübinger Schadensersatz aus §823 I BGB verlangen.
Zunächst muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.
Vorastz ist Wissen und Wollen der Tat.Frau Strübing zerschlägt die Scheibe offensichtlich vorsätzlich um dem Kind
Luft zu verschaffen.
Dabei wird die Scheibe welche Eigentum von Frau Kruse ist zerstört und ein Schaden entsteht.
Gemäß $228 handelt Frau Strübinger nicht widerrechtlich.
Zudem hat sie die Gefahr auch nicht verschuldet.
Frau Kruse kann kein SE von Frau Strübinger aus §823I BGB verlangen
Was haltet Ihr von der Lösung und der Formulierung??
Gruß Timmi
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:02 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Nunja...
Also das Semester hat gerade Angefangen und ich hatte bisher WPR1.
Da habe ich ein Lösungschema:(grob dargestellt)
Obersatz
Ist Anspruch entstanden ( z.B Kaufvertrag )
Antrag-Annahme etc
Rechtshindernde einwände prüfen
Ist Anspruch Untergegangen
Rechtsvernichtende Einwände prüfen
Ist der Anspruch durchsetzbar
Rechtshemmende Einwände
Ergebnis
Also dass kann ich recht gut.
Aber hier ging es ja immer um vereinbarte Verträge.
Ich weiß einfach nicht wie man son Fall formuliert!
Kennst du ne page wo man ein guten Stil anschauen kann?
Hab mir auch n Buch bestellt, ist aber noch in der Post!
Gruß Timmi
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:14 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Herby!
Vielen Dank.
Ich werde das dann nochmal ausführlich formulieren und bei Zeiten reinstellen.
Viele Grüße Timmi
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:14 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Hey Loddar!
Das ist der Punkt.
Strafrecht und Zivielrecht sind eben 2 unterschiedliche Paar Schuhe!
Gruß Timmi
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:28 Fr 10.10.2008 | Autor: | Herby |
Hallo Timmi,
>
> Hey Loddar!
>
> Das ist der Punkt.
>
> Strafrecht und Zivielrecht sind eben 2 unterschiedliche
> Paar Schuhe!
nein, kann man so nicht sagen, denn verknackt wirst du gem. StGB - die Rechtfertigungsgründe, die aus anderen Rechtsquellen abgeleitet werden bewahren dich evtl. davor. Es spielt alles zusammen.
Lg
Herby
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:32 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Aber man kann doch auf Grundlage des StgB`s kein Schadenserstz verlangen oder?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 12:37 Fr 10.10.2008 | Autor: | Herby |
Hallo,
>
> Aber man kann doch auf Grundlage des StgB's kein
> Schadenserstz verlangen oder?
nein, das ist richtig. Aber dort stehen ja, wie ich es schon sagte die Tatbestände, die [mm] \red{grunds"atzlich} [/mm] RECHTSWIDRIG sind. Rechtfertigungsgründe stehen aber auch in anderen Rechtquellen - man kann es also nicht scharf trennen.
klarer?
Lg
Herby
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:22 Fr 10.10.2008 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | Frau Kruse Parkt auf einem Parkplatz, da sieht sie wie ein kleines Kind in einem anderen Auto bei 45 Grad Innentemperatur aphatisch liegen. Sie zerschlägt die Scheibe und das Kind bekommt langsam wieder Luft. Als die Eigentümerin des Autos Frau Strübinger nach 10 Minuten kommt ist diese böse, weil die Scheibe eingeschlagen ist und möchte Schadensersatz. Kann Frau Strübinger von Frau Kruse Schadensersatz verlangen? |
Hallo Leute!
Ich stelle diesen Fall hier zum zweiten Mal rein.
Diesmal mit einer "ausführlichen" Lösung von mir.
Ich bitte euch diese mal unter die Lupe zu nehmen und mich auf Fehler hinzuweisen.
Frau Kruse könnte von Frau Strübinger Schadensersatz aus § 823 I verlangen.
Dafür müssen die in § 823 I genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
Zu prüfen ist, ob Frau Strübinger vorsätzlich gehandelt hat.
Vorsatz heißt Wissen und Wollen der Tat. Sie zerschlug bewusst die Scheibe
um dem Kind ein besseres Atmen zu ermöglichen. Mithin hat Frau Strübinger
vorsätzlich gehandelt.
Weiterhin muss es sich bei der Scheibe um das Eigentum von Frau Kruse handeln.
Die Scheibe ist ein Bestandteil des Autos welches Frau Kruse laut Sachverhalt gehört.
Somit ist die Scheibe ihr Eigentum.
Darüber hinaus muss eine widerrechtliche Verletzung des Eigentums von Frau Kruse vorliegen.
Die Verletzung des Eigentums ist wenn dieses einen Schaden erlitten hat.
Die Scheibe ist durch Frau Strübingers Handlung zerbrochen.
Also liegt eine Verletzung des Eigentums vor.
Fraglich ist ob diese Verletzung des Eigentums widerrechtlich geschehen ist.
Widerrechtlich handelt, wer etwas macht was durch das Gesetz verboten ist.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich
oder einem anderen abzuwenden handelt nach § 228 S.1 BGB nicht widerrechtlich.
Zu prüfen ist ob es sich bei der Scheibe um eine fremde Sache handelt.
Das Auto und somit die Scheibe ist laut Sachverhalt Eigentum von Frau Kruse und nicht von Frau Strübinger.
Demnach handelt es sich um eine fremde Sache.
Weiterhin muss eine Beschädigung oder Zerstörung dieser Sache vorliegen.
Die Scheibe wurde von Frau Strübinger eingeschlagen und kann unmöglich den
gedachten Zweck weiter erfüllen. Somit liegt eine Zerstörung vor.
darüber hinaus muss eine drohende Gefahr von sich oder jemand anderem abgewendet werden.
das Kind lag aphatisch im Auto und drohte aufgrund der Hitze und mangelnder Luftzufuhr zu ersticken,
was den Tod des Kindes bedeutet hätte.
Es handelt sich eindeutig um eine abzuwendene drohende Gefahr für jemand anderen.
Also handelt Frau Strübinger nicht widerrechtlich.
Frau Kruse kann von Frau Strübinger keinen Schadensersatz aus § 823 I verlangen.
Gruß Timmi
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:42 So 12.10.2008 | Autor: | Herby |
Hallo Timmi,
> Frau Kruse Parkt auf einem Parkplatz, da sieht sie wie ein
> kleines Kind in einem anderen Auto bei 45 Grad
> Innentemperatur aphatisch liegen. Sie zerschlägt die
> Scheibe und das Kind bekommt langsam wieder Luft. Als die
> Eigentümerin des Autos Frau Strübinger nach 10 Minuten
> kommt ist diese böse, weil die Scheibe eingeschlagen ist
> und möchte Schadensersatz. Kann Frau Strübinger von Frau
> Kruse Schadensersatz verlangen?
> Hallo Leute!
>
> Ich stelle diesen Fall hier zum zweiten Mal rein.
> Diesmal mit einer "ausführlichen" Lösung von mir.
> Ich bitte euch diese mal unter die Lupe zu nehmen und mich
> auf Fehler hinzuweisen.
>
> Frau Kruse könnte von Frau Strübinger Schadensersatz aus §
> 823 I verlangen.
>
> Dafür müssen die in § 823 I genannten Tatbestandsmerkmale
> erfüllt sein.
> Zu prüfen ist, ob Frau Strübinger vorsätzlich gehandelt
> hat.
> Vorsatz heißt Wissen und Wollen der Tat. Sie zerschlug
> bewusst die Scheibe um dem Kind ein besseres Atmen zu ermöglichen.
> Mithin hat Frau Strübinger vorsätzlich gehandelt.
> Weiterhin muss es sich bei der Scheibe um das Eigentum von
> Frau Kruse handeln.
> Die Scheibe ist ein Bestandteil des Autos welches Frau
> Kruse laut Sachverhalt gehört.
> Somit ist die Scheibe ihr Eigentum.
> Darüber hinaus muss eine widerrechtliche Verletzung des
> Eigentums von Frau Kruse vorliegen.
> Die Verletzung des Eigentums ist wenn dieses einen Schaden
> erlitten hat.
> Die Scheibe ist durch Frau Strübingers Handlung
> zerbrochen.
> Also liegt eine Verletzung des Eigentums vor.
> Fraglich ist ob diese Verletzung des Eigentums
> widerrechtlich geschehen ist.
> Widerrechtlich handelt, wer etwas macht was durch das
> Gesetz verboten ist.
Das wäre in unserem Fall die Verletzung des geschützten Rechtsgutes aus §823. Und das ist rechtswidriges Handeln. Jetzt packen wir das und den Rechtfertigungsgrund noch in einen Satz, der könnte so lauten:
Wird eine Verletzung eines geschützen Rechtsgutes nach §823 durch eine Handlung vollzogen, so ist diese Handlung grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund besteht.
Es könnte im vorgenannten Fall ein Rechtfertigungsgrund nach §228 I bestehen.
> Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine
> durch sie drohende Gefahr von sich
> oder einem anderen abzuwenden handelt nach § 228 S.1 BGB
> nicht widerrechtlich.
>
> Zu prüfen ist ob es sich bei der Scheibe um eine fremde
> Sache handelt.
> Das Auto und somit die Scheibe ist laut Sachverhalt
> Eigentum von Frau Kruse und nicht von Frau Strübinger.
> Demnach handelt es sich um eine fremde Sache.
> Weiterhin muss eine Beschädigung oder Zerstörung dieser
> Sache vorliegen.
> Die Scheibe wurde von Frau Strübinger eingeschlagen und
> kann unmöglich den
> gedachten Zweck weiter erfüllen. Somit liegt eine
> Zerstörung vor.
> darüber hinaus muss eine drohende Gefahr von sich oder
> jemand anderem abgewendet werden.
> das Kind lag aphatisch im Auto und drohte aufgrund der
> Hitze und mangelnder Luftzufuhr zu ersticken,
> was den Tod des Kindes bedeutet hätte.
> Es handelt sich eindeutig um eine abzuwendene drohende
> Gefahr für jemand anderen.
> Also handelt Frau Strübinger nicht widerrechtlich.
>
>
> Frau Kruse kann von Frau Strübinger keinen Schadensersatz
> aus § 823 I verlangen.
Schöne Argumentation - gefällt mir sehr gut.
Liebe Grüße
Herby
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:53 So 12.10.2008 | Autor: | Timmi |
Hallo Herby!
Danke für deine schnelle Hilfe!
Nun weiß ich auch wieder wie es geht!
Dann kann ich mich ja über die anderen Fälle hermachen
Lieben Gruß Timmi
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