Bilanzieren und Bewerten < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:07 Mi 10.09.2008 | Autor: | hasso |
Hallo,
Ich hab eine Frage bezüglich der Bilanzierung.
Und zwar wird es unterteilt in
-Bilanzierungspflicht
-Bilanzierungswahlrecht
-Bilanzierungsverbot
Soweit hab ich das noch verstanden.
Das die Bilanzierungspflicht bei eigengewerbl. Nutzung von über > 50% liegt.
Bilanzierungswahlrecht bei >= 10% und <= 50 % liegt und eine Bilanzierungsverbot für Wirtschaftsgüter bei einen gewerbl. Nutzen von < 10 %.
Was ich nicht verstehe ist:
Beispielsweise beim Wahlrecht ob man das Wirtschaftsgut bilanziert oder nicht hängt von der entscheidung des Unternehmer ab.
gibts irgendwelche Nachteile(steuerlicherseits?) wenn man ein gut bilanziert oder nicht?
Ansonsten würds ja auch kein Wahlrecht geben.
Warum darf man bei einer gewerblichen Nutzung unter 10 % nicht Bilanzieren usw.
Danke.
Gruß
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:37 Mi 10.09.2008 | Autor: | hasso |
Hallo analytiker,
>
> > gibts irgendwelche Nachteile(steuerlicherseits?) wenn man
> > ein gut bilanziert oder nicht?
>
> Natürlich *lächel*! Umso mehr zu bilanzierst (Wertmenge
> relevant), umso mehr ... passiert was? Denk mal drüber
> nach? Ist gar net so schwer? Was will Vater Staat denn von
> einem Unternehmer am liebsten? ^^
Aso...so ist das, denk ich mal desto mehr man Bilanziert desto mehr Steuern verlangt der Staat von uns.
Wenn das so stimmt, warum gibts dann ein Wahlrecht.. verzichtet der Staat auf steuern? Darf man ein Gut Nutzen, wenn man es nicht bilanziert?
So gesehen würd ja dann niemand für JA stimmen.
>
> > Ansonsten würds ja auch kein Wahlrecht geben.
>
> Macht Sinn ne?!? *lach*
>
> > Warum darf man bei einer gewerblichen Nutzung unter 10 %
> > nicht Bilanzieren usw.
>
> Ist der Prozentsatz hoch? Eher nicht, oder? Das heißt was
> aus ökonomischer Sicht? Und dann ergo aus steuerrechtlicher
> Sicht? *g*
Also desto mehr man ein Gut nutzt, desto mehr Steuern zahlt man und da sich bei einen Prozentsatz von einer Nutzung von 10 % nicht gravierend viel ist ist es ein Bilanzierungsverbot.
Irgendwie versteh ich es doch nicht........
ist der ansatz korrekt?
Danke.
Gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 15:07 Do 11.09.2008 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
dient ein dem Unternehmer gehörendes Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % dem Betrieb, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen.
Dient ein bewegliches Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 50 %, aber zu mindestens 10 % dem Betrieb, kann der Unternehmer es wahlweise in die Bilanz aufnehmen und es damit zum gewillkürten Betriebsvermögen machen oder weiterhin zum Privatvermögen rechnen. Eine einmal getroffene Zuordnung zum Betriebsvermögen kann allerdings nur noch mit den üblichen Folgen einer Entnahme (gegebenenfalls Entnahmegewinnbesteuerung) rückgängig gemacht werden.
Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen hat zur Folge, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben sind (die auf einen privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten sind aber als Entnahme zu behandeln und mindern daher den Gewinn im Ergebnis nicht) und dass im Fall eines Verkaufs des Wirtschaftsguts ein etwaiger Veräußerungsverlust den unternehmerischen und damit auch den steuerlichen Gewinn mindert. Andererseits sind mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängende Einnahmen als Betriebseinnahmen zu verbuchen. Ein bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielter Gewinn erhöht den Unternehmensgewinn.
Ein Wirtschaftsgut, das zu weiniger als 10 % dem Betrieb dient, gehört in vollen Umfang zum notwendigen Privatvermögen.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:32 Do 11.09.2008 | Autor: | hasso |
Hallo Josef,
danke sehr hilfreich.
Eine Sache ist Unklar der Begriff Veräußerungsverlust im Zusammengang ist mir unklar unter google hab ich nichts anständiges gefunden.
Lg hasso
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(Antwort) fertig | Datum: | 18:13 Do 11.09.2008 | Autor: | Josef |
Hallo hasso,
> Eine Sache ist Unklar der Begriff Veräußerungsverlust im
> Zusammengang ist mir unklar unter google hab ich nichts
> anständiges gefunden.
>
>
Wird ein Wirtschaftsgut mit Verlust verkauft, dann entsteht ein Veräußerungsverlust.
Veräußerungsgewinn ist dagegen der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Veräußerugsgewinne und -verluste können ggf. steuerlich nach den einschlägigen Steuergesetzen berücksichtigt werden.
Viele Grüße
Josef
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