Außergewöhnliche Belastung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 17:26 Mi 18.03.2009 | Autor: | Timmi |
Aufgabe | X unterstützt seine mittellose Mutter mit monatlich 750. |
Hallo!
Liegt hier eine außergewöhnliche Belastug vor?
Ich weiß, recht knappe Angabe!
Angenommen sie ist nicht unterhaltsberechtigt.
Danke!
Gruß Timmi
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:56 Mi 18.03.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
> X unterstützt seine mittellose Mutter mit monatlich 750.
> Liegt hier eine außergewöhnliche Belastug vor?
> Ich weiß, recht knappe Angabe!
> Angenommen sie ist nicht unterhaltsberechtigt.
Die Mutter ist unterhaltsberechtigt!
Die Unterstützung von Angehörigen, gegenüber denen zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht besteht und die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, ist kein außergewöhnliche Belastung.
Nach näherer Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB einander zum Unterhalt verpflichtet sind Verwandte in gerader Linie. In gerader Linie verwandt sind Personen, deren eine von den der anderen abstammt, also Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel (§ 1589 BGB).
Aufwendungen für den Unterhalt werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag beim Finanzamt bis zu 7.680 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Höchstbetrag von 7.680 . Der Höchstbetrag ist um alle Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 im Kalenderjahr übersteigen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 18:09 Mi 18.03.2009 | Autor: | Timmi |
Vielen Dank!
Also liegt eine außergewöhnliche Belastung im besondern Fall vor. § 33a ESTG
Was mich da stört:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt UND eine etwaige Berufsausbildung einer dem steuerpflichtigen oder... Person...
Müsste es nicht ODER heißen, damit mein Sachverhalt passt?
Gruß Timmi
|
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 18:38 Mi 18.03.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Timmi,
>
> Also liegt eine außergewöhnliche Belastung im besondern
> Fall vor. § 33a ESTG
>
> Was mich da stört:
>
> Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den
> Unterhalt UND eine etwaige Berufsausbildung einer dem
> steuerpflichtigen oder... Person...
>
> Müsste es nicht ODER heißen, damit mein Sachverhalt passt?
>
Nein! Das ist eine Aufzählung.
"eine etwaige Berufsausbildung" -
Das trifft bei Kindern zu! Sie sind unterhaltsberechtigt, jedoch nur, insoweit keine Person Kindergeldberechtigt ist. Auch für Wehrpflichtige Kinder, kann ggf. außergewöhnliche Belastung beantragt werden.
Durch Kinderfreibetrag und Kindergeld werden die üblichen Aufwendungen für den Unterhalt eines Kindes abgegolten. Eine Ausnahme gilt in bestimmten Fällen für Ausbildungskosten. Dies wird in § 33a EStG hier ausdrücklich noch erwähnt.
Unterhaltsleistungen an Kinder oder Enkelkinder können nur dann nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden, wenn für sie niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat.
Daher können Eltern, deren Kinder die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten haben, aber noch in Berufsausbildung sind, wenigstens ihre finanziellen Unterstützungen steuerlich absetzen. Endet der Kindergeldanspruch in einem bestimmten Monat, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen ab dem folgenden Monat absetzen.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|