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Steuerbarkeit v.Uniaktivität: Korrektur, Ergänzung,Tipp
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:31 Mi 19.09.2012
Autor: annetta

Aufgabe
Die Uni x hat eine eigene Homepage.
Auf dieser Homepage gibt es eine Art schwarzes Brett, indem Firmen Jobangebote für studierende dieser Uni reinstellen.
Wichtig ist, dass kein Geld an die Uni fließt, die Hochschule publiziert für die Unternehmen unentgeltlich.

Frage: Um was für eine Umsatzart handelt es sich hier und führt dieser zu einer steuerbarkeit?

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

Ich soll eine kurze kritische Hausarbeit zum o.g. Fall schreiben. In erster Linie wäre es sehr gut, wenn jemand sich meinen Lösungsansatz ansehen und evtl. korrigieren und evtl. auch ergänzen könnte.
In Sachen Gliederung habe ich bisher noch keinen guten Einfall gehabt.


Meine erste Überlegung war, dass eine solche Tätigkeit gem. § 12 II Nr. 8 UstG als eine Tätigkeit mit einem mildtätigem Zweck eingestuft werden könnte.  
Doch dann müsste das Gemeinnützigkeitsrecht geprüft werden (BgA, Zweckbetrieb u.ä.), dabei bin ich mir nicht ganz sicher, ob das in diesem Falle auch
auf Hochschulen zutrifft.

Doch für eine Steuerbarkeit muss eine Gegenleistung(§1 Abs.1 Nr.1 UstG..."Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer ...gegen Entgelt ausführt" gegeben sein, idR in Form von Zahlungsmitteln gegeben sein. Das ist hier nicht der Fall. Somit kann auch eine Empfänger dieser Zahlungsmittel(Leistungsempfänger) gänzlich ausgeschlossen werden.

Doch hier kommen mir Zweifel nämlich, dass man § 4 Nr.22 UstG insoweit auslegen könnte, dass auch der o.g. Fall davon betroffen ist und dies zu einer Umsatzsteuerbefreiung führen könnte. Ich bin mir ziemlich unsicher,ob dies nicht "zu weit hergeholt ist", deshalb hier der Text: "  
§ 4 Nr. 22 UstG.

    a)
        die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
    b)
        andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;"


Umsatzsteuerlich kann jedoch zumindest eine Leistung an das Personal als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Lohn (vgl. A. 1.8 UStAE) in Betracht kommen, als auch alternativ eine unentgeltliche Leistung an das Personal für dessen privaten Bedarf die gem. § 3 Abs. 9a UStG einer Leistung gegen Entgelt unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt ist (vgl. auch hier A 1.8 UStAE).

Davon abzugrenzen sind Leistungen im überwiegenden Interesse des AG, die insoweit nicht steuerbar wäre.
Doch hier fällt es mir schwer von Leistungen, die im überwiegenden Interesse stehen abzugrenzen, die ja nicht steuerbar sind.


        
Bezug
Steuerbarkeit v.Uniaktivität: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 07:11 Do 20.09.2012
Autor: Josef

Hallo annetta,

> Die Uni x hat eine eigene Homepage.
> Auf dieser Homepage gibt es eine Art schwarzes Brett, indem
> Firmen Jobangebote für studierende dieser Uni reinstellen.
> Wichtig ist, dass kein Geld an die Uni fließt, die
> Hochschule publiziert für die Unternehmen unentgeltlich.
>
> Frage: Um was für eine Umsatzart handelt es sich hier und
> führt dieser zu einer steuerbarkeit?


>  
> Ich soll eine kurze kritische Hausarbeit zum o.g. Fall
> schreiben. In erster Linie wäre es sehr gut, wenn jemand
> sich meinen Lösungsansatz ansehen und evtl. korrigieren
> und evtl. auch ergänzen könnte.

> In Sachen Gliederung habe ich bisher noch keinen guten
> Einfall gehabt.
>  
>
> Meine erste Überlegung war, dass eine solche Tätigkeit
> gem. § 12 II Nr. 8 UstG als eine Tätigkeit mit einem
> mildtätigem Zweck eingestuft werden könnte.  


???

Was Spenden und mildtätige Zwecke sind, sind  in der AO (Abgabenordnung) geregelt.



> Doch dann müsste das Gemeinnützigkeitsrecht geprüft
> werden (BgA, Zweckbetrieb u.ä.), dabei bin ich mir nicht
> ganz sicher, ob das in diesem Falle auch
>  auf Hochschulen zutrifft.
>  
> Doch für eine Steuerbarkeit muss eine Gegenleistung(§1
> Abs.1 Nr.1 UstG..."Lieferungen und sonstige Leistungen, die
> ein Unternehmer ...gegen Entgelt ausführt" gegeben sein,

[ok]


> idR in Form von Zahlungsmitteln gegeben sein. Das ist hier
> nicht der Fall.


[ok]

> Somit kann auch eine Empfänger dieser
> Zahlungsmittel(Leistungsempfänger) gänzlich
> ausgeschlossen werden.

[ok]


>
> Doch hier kommen mir Zweifel nämlich, dass man § 4 Nr.22
> UstG insoweit auslegen könnte, dass auch der o.g. Fall
> davon betroffen ist und dies zu einer Umsatzsteuerbefreiung
> führen könnte. Ich bin mir ziemlich unsicher,ob dies
> nicht "zu weit hergeholt ist", deshalb hier der Text: "  
> § 4 Nr. 22 UstG.
>  
> a)
>          die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen
> wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
> juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
> Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen
> oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder
> dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt
> werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der
> Kosten verwendet werden,
>      b)
>          andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
> die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern
> durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
> Teilnehmergebühren besteht;"
>  
>
> Umsatzsteuerlich kann jedoch zumindest eine Leistung an das
> Personal als Vergütung für geleistete Dienste neben dem
> Lohn (vgl. A. 1.8 UStAE) in Betracht kommen, als auch
> alternativ eine unentgeltliche Leistung an das Personal
> für dessen privaten Bedarf die gem. § 3 Abs. 9a UStG
> einer Leistung gegen Entgelt unter den dort genannten
> Voraussetzungen gleichgestellt ist (vgl. auch hier A 1.8
> UStAE).
>
> Davon abzugrenzen sind Leistungen im überwiegenden
> Interesse des AG, die insoweit nicht steuerbar wäre.
>  Doch hier fällt es mir schwer von Leistungen, die im
> überwiegenden Interesse stehen abzugrenzen, die ja nicht
> steuerbar sind.
>  




Mein Gliederungsvorschlag:



Inwiefern liegen steuerbare Umsätze vor?


§ 1: Steuerbare Umsätze

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1.
[1] die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Danach liegen keine entgeltlichen Lieferung vor.


Was sind sonstige Leistungen?

§ 3: Lieferung, sonstige Leistung

Absatz (1)
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Absatz (1a)
[1] Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat.

Absatz (9)
[1] Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. [2] Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. [3] In den Fällen der §§ 27 und 54 führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus.

Absatz (9a)
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Absatz 6 a durchzuführen ist;


Ein Gegenstand liegt nicht vor. Dieser Absatz findet somit keine Anwendung.


2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.



Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen von geringem Wert anlässlich eines besonderen Ereignisses (z.B. Geburtstag).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen,  sind zu prüfen. Wenn ja, dann prüfen, ob Steuerfreiheit vorliegt.



(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:

die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;

die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten.

Zur Auslegung des Begriffs „Vermittlung” in § 4 UStG

Steuerfreie Vermittlungsleistungen liegen m.E. nicht vor.


Prüfen, ob Steuerfreiheit nach weiteren Vorschriften vorliegen.


4. Steuerbefreiungen mit und ohne Recht auf Vorsteuerabzug

Sonstige Leistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL fallen (entspricht § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG) , umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen ( Art. 14 der DV zur 6. EG-RL) . Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich. Die Regelung entspricht geltender Rechtslage und Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 112 und 113 UStR ).




Viele Grüße
Josef

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